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Die Quellensteuer im Überblick

SchweizLohn

Anfang 2021 trat das neue Quellensteuergesetz in Kraft. Doch wer ist überhaupt quellensteuerpflichtig? Und welche Neuerungen brachte die Revision der Quellenbesteuerung?

 

Was ist die Quellensteuer?

Die Quellensteuer ist eine Steuer auf Einkünfte (Lohn), die direkt an der Quelle vor der Auszahlung vom Arbeitgeber abgezogen wird. Als sogenannte «Schuldner der steuerbaren Leistung» müssen Unternehmen die Quellensteuer dem zuständigen Kanton abliefern.

Ausländische Mitarbeitende unterliegen dann der Quellensteuer, wenn sie in der Schweiz arbeitstätig sind und

  • ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, aber keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen oder
  • keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (Grenzgänger, Wochenaufenthalter, Referenten, …).

Am 1. Januar 2021 trat das 2016 verabschiedete Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung in Kraft. Dadurch wurde das Schweizer Quellensteuersystem erstmals seit 1995 einem grundlegenden Wandel unterzogen. Hauptgrund für die Revision waren Urteile des Schweizer Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs: Beide kamen übereinstimmend zum Schluss, dass das alte Quellensteuersystem mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU nicht mehr vereinbar sei. Fortan sollten Quellenbesteuerte und ordentlich besteuerte Personen gleich behandelt werden. Ausserdem hatte die Revision eine schweizweit einheitliche Berechnung der Quellensteuern zur Folge. Doch was bedeutet dies genau für Arbeitgeber und quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende? Welche Neuerungen kamen auf sie zu?

Harmonisierung im Monats- und Jahresmodell

Als sogenannter «Schuldner der steuerbaren Leistung» (SSL) ist nach wie vor der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Quellensteuer dem zuständigen Kanton abzuliefern. Die Berechnung der fälligen Steuer erfolgt neu noch nach zwei Berechnungsmodellen: dem Monats- und dem Jahresmodell. Mit der Revision werden diese Modelle nun einheitlich zwischen den Kantonen geregelt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Kantone desselben Berechnungsmodells den gleichen Sachverhalt gleich beurteilen. Sprich: In Kantonen mit demselben Berechnungsmodell gilt ab dem 1.1.2021 dieselbe Tarifcode-Anwendung. Das Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV gibt Auskunft darüber, welche Leistungen in welchem Umfang steuerbar sind und welcher Tarifcode wann angewendet wird. Dabei gilt folgende Unterteilung:

  • Kantone mit Monatsmodell: Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug, Zürich
     
  • Kantone mit Jahresmodell: Fribourg, Genf, Tessin, Waadt, Wallis

«Die Harmonisierung der Quellensteuerberechnung im Monats- und Jahresmodell ist die wichtigste Änderung des neuen Bundesgesetzes», hält Pascal Born, Product Marketing Manager bei Infoniqa fest. «Die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens änderte sich gerade im Jahresmodell stark.» Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitsverhältnissen müssen seit dem 1. Januar 2021 ihren Gesamtbeschäftigungsgrad offenlegen. Somit haben sie von Gesetzes Wegen eine Mitwirkungspflicht bei der Quellenbesteuerung. Je nach Kenntnisstand über den Gesamtbeschäftigungsgrad und den Einkünften der quellensteuerpflichtigen Person gelten für den Arbeitgeber schliesslich andere Berechnungen:

  • Kennt er den Gesamtbeschäftigungsgrad des Arbeitnehmers (inkl. Ersatzeinkünfte), berechnet er den satzbestimmenden Lohn entsprechend des Beschäftigungsgrades.
  • Kennt er den effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad des Arbeitnehmers nicht, wird auf einen Beschäftigungsgrad von 100 Prozent umgerechnet.
  • Kennt er die Gesamteinkünfte des quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmers, berechnet er den satzbestimmenden Lohn gemäss seines tatsächlichen Gesamtbruttoeinkommens.

Abrechnung bei der Steuerbehörde des Wohnsitz- oder Aufenthaltskantons

Im alten Bundesgesetz zur Quellenversteuerung hatten Arbeitgeber die Möglichkeit, die Quellensteuer mit der kantonalen Steuerbehörde ihres Firmensitzes abzurechnen – auch wenn der quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer den Wohnsitz in einem anderen Kanton hat. Seit dem 1. Januar 2021 ist dies nur noch möglich, wenn der oder die Arbeitnehmende im Ausland ansässig und kein Wochenaufenthalter ist. Ansonsten ist der Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton anspruchsberechtigt, die Quellensteuer muss zwingend über die entsprechende Steuerbehörde abgerechnet werden. Ändern quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende ihren Wohnsitz- oder Wochenaufenthaltskanton, müssen Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung ab dem Folgemonat bei der Steuerverwaltung des neuen Wohnsitz- oder Aufenthaltskantons einreichen. Es gelten dann die Tarife des neuen Kantons – und unter Umständen ein anderes Berechnungsmodell. Für Arbeitgeber ist diese Regelung unter Umständen mit einem grösseren Mehraufwand verbunden: Nicht nur muss er sich bei der Beschäftigung mehrerer quellensteuerpflichtiger Mitarbeitenden mit verschiedenen kantonalen Tarifcodes auseinandersetzen, sondern unter Umständen auch mit dem Jahres- wie auch dem Monatsmodell.

Bisherige Steuerrulings verlieren Gültigkeit

Pascal Born erklärt:

Es gibt Fälle, da möchte ein Unternehmen für einen konkreten Sachverhalt die zu erwartende Steuerfolge klären und schriftlich mit der Steuerbehörde festhalten. Tritt der steuerliche Sachverhalt dann ein, wird dieser gemäss der Abmachung – oder anders ausgedrückt gemäss dem Steuerruling – veranlagt.

Seit dem 1. Januar 2021 sind diese Rulings, die Arbeitgeber bei den Steuerbehörden eingeholt haben, nicht mehr gültig und müssen neu verhandelt werden.

Neue Bezugsprovision

Für ihr Mitwirken beim Quellensteuerverfahren erhielten Arbeitgeber früher eine Bezugsprovision. Diese wurde durch die Kantone festgelegt und betrug zwischen 1 und 3 Prozent des Quellensteuerbetrages. Seit Inkrafttreten der Quellensteuerrevision beläuft sich diese auf maximal 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages.

Kein Tarifcode D

Der früher geltende Tarifcode D wurde ab dem 1. Januar 2021 ersatzlos gestrichen. Die dort festgehaltenen Bestimmungen zu Ersatzeinkünften wie Taggelder werden nun im Tarifcode G geregelt.

Auch für die korrekte Abrechnung der Quellensteuer lohnt sich der Umstieg auf eine entsprechende Lösung. Die HR- und Lohnsoftwarelösungen von Infoniqa greifen entsprechend dem Swissdec-5.0.-Standard für Lohn- und Quellensteuerabrechnungen; in den Lohnbuchhaltungen von Infoniqa ONE StartInfoniqa ONE 50 und Infoniqa ONE 200 ist auch das einheitliche Lohnmeldeverfahren (ELM) integriert. Es ermöglicht Unternehmen, sämtliche Lohn- und Quellensteuermeldungen auf elektronischem Wege den entsprechenden Ämtern und Behörden zu übermitteln. Die Anmeldung in allen relevanten Kantonen und das Einholen einer sogenannten SSL-Nummer sind dazu zwingend erforderlich.

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