Das Delikt der Scheinselbstständigkeit ist ein erhebliches Risiko für Unternehmen und kann Betriebe teuer zu stehen kommen, wenn der Betrug auffliegt. Zum Beispiel muss der Arbeitgeber rückwirkend für Sozialversicherungsbeiträge aufkommen. Doch wo liegen die Grenzen zwischen Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit? Das erfährst Du in diesem Artikel.
Wer gilt als selbstständig?
Bevor wir näher auf den Straftatbestand der Scheinselbstständigkeit eingehen, geben wir zunächst einen kurzen Überblick, wer überhaupt als selbstständig gilt.
Für Selbstständige gibt es in Deutschland viele Begriffe – die gängigsten:
- Freiberufler
- Gewerbetreibende
- Freie Mitarbeitende / Freelancer
Der Unterschied zwischen Freiberuflern, Gewerbetreibenden und freien Mitarbeitenden
Häufig werden diese Begriffe als Synonyme verwendet, doch das ist so nicht korrekt. Es gibt klare Unterschiede:
- Freiberufler: Als Freiberufler gilt, wer einen so genannten „freien Beruf“ ausübt. Dazu gehören zum Beispiel Autoren, Lektoren, Journalisten, Übersetzer und Regisseure, freie Dozenten, Architekten, Ingenieure, Biologen, Informatiker, Ärzte und Zahnärzte, Heilpraktiker bzw. Therapeuten, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare oder Anwälte.
- Gewerbetreibende: Gewerbetreibende sind Selbstständige, die sich nicht den freien Berufen (s.o.) zuordnen lassen. Hierbei handelt es sich um handwerkliche oder industrielle Betriebe, Handelsunternehmen oder Gaststätten und Restaurants.
- Freie Mitarbeitende: Freie Mitarbeiter oder Freelancer sind selbstständige Arbeitskräfte, die auf Basis eines freien Dienst- oder Werkvertrages Aufträge ausführen, ohne dabei Arbeitnehmer des Auftraggebers zu sein.
Für diese Berufsgruppen gelten in steuerlicher und buchhalterischer Hinsicht Unterschiede. Von Scheinselbstständigkeit betroffen sein können hingegen alle Selbstständigen, die Auftragsarbeiten machen. Am häufigsten geraten jedoch Freiberufler oder freie Mitarbeiter, die keinen eigenen Gewerbebetrieb betreiben, in den Verdacht der Scheinselbstständigkeit.
Definition: Was ist Scheinselbstständigkeit?
Was bedeutet Scheinselbstständigkeit genau?
Scheinselbstständigkeit liegt bei einem Arbeitsverhältnis vor, bei dem ein Freelancer oder ein Freiberufler seinen Aufgaben unter den gleichen Bedingungen nachgeht, unter denen auch festangestellte Arbeitnehmende ihre To Do‘s erledigen.
Eine Scheinselbstständigkeit besteht, wenn die folgenden Kriterien mehrheitlich zutreffen:
- Der externe Freelancer ist an Weisungen des Auftraggebers gebunden.
- Der oder die Dienstleister*in darf ihre Arbeitszeiten nicht selbst bestimmen.
- Die Aufgaben der externen Arbeitskraft sind identisch mit denen von Festangestellten auf vergleichbaren Positionen.
- Der oder die Auftragnehmer*in muss regelmäßig Bericht über seine oder ihre Arbeit erstatten.
- Der oder die externe Dienstleister*in kann seinen oder ihren Arbeitsort nicht frei bestimmen.
- Der Freelancerin oder dem Freelancer ist es nicht gestattet, ihre oder seine eigeneHard- und Software zu benutzen.
- Der oder die externe Dienstleister*in tritt gegenüber Kunden als Mitarbeiter*in des Unternehmens auf.
- Der oder die externe Auftragnehmer*in arbeitet nur wenig oder gar nicht für andere Unternehmen und betreibt auch keine aktive Kundenakquise und Werbung für das eigene Unternehmen.
Welche Folgen hat Scheinselbstständigkeit für ein Unternehmen?
Das Thema Scheinselbstständigkeit sollten weder Unternehmen noch Dienstleister auf die leichte Schulter nehmen. Kleine Unternehmen kann das Aufdecken dieses Deliktes im schlimmsten Fall die Existenzgrundlage kosten. Denn Scheinselbstständigkeit zieht schmerzhafte rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich.
So muss das beauftragende Unternehmen sämtliche Sozialversicherungsbeiträge sowie die Lohnsteuer für die letzten vier Jahre der Zusammenarbeit nachzahlen. Hier kann eine beträchtliche Summe anfallen, zu der noch Säumniszuschläge hinzukommen können.
Des Weiteren muss das Unternehmen den Freelancer in ein Angestelltenverhältnis überführen. Wird überdies eine vorsätzliche Scheinselbstständigkeit nachgewiesen, sind Bußgelder, Gefängnisstrafen und Rückzahlungsforderungen für bis zu 30 Jahre möglich.
Welche Folgen hat Scheinselbstständigkeit für den angeblichen Selbstständigen?
Auch für Scheinselbstständige geht das Entdecken des Betrugs mit Konsequenzen einher, die allerdings in der Regel keine existentielle Bedrohung nach sich ziehen. Zunächst wird dem oder der Freelancer*in der Status der Selbstständigkeit aberkannt.
Im Falle einer gewerblich ausgeübten Dienstleistung muss das Gewerbe beim Gewerbeamt abgemeldet werden. Damit endet auch die für Gewerbetreibende verbindliche Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer.
Stattdessen muss der oder die Selbstständige nachträglich zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitnehmer*in geführt werden. Damit werden den einstigen externen Dienstleistenden diverse Rechte zugesprochen:
- Kündigungsschutz
- Urlaubsanspruch
- Lohnfortzahlungsverpflichtung im Krankheitsfall
Außerdem stehen dem ehemaligen Freelancer ab sofort Nettogehaltszahlungen in der Höhe des bisherigen Honorars zu. Und: Rechnungen, die im Vorfeld zu Unrecht geschrieben und abgegeben worden sind, müssen korrigiert werden. Auch die Umsatzsteuer, die durch den jetzt nicht mehr Selbstständigen ausgewiesen worden ist, muss für ungültig erklärt werden.
Wer führt die Prüfung auf Scheinselbständigkeit durch?
Eine Prüfung auf Scheinselbstständigkeit kann in Deutschland von verschiedenen Institutionen durchgeführt werden:
- Der Deutschen Rentenversicherung
- Dem Bund
- Einem Arbeitsgericht
- Dem Finanzamt
- Den Sozialversicherungen
Zu einer Prüfung kann es durch eine Anzeige von außen kommen. Aber auch der oder die Auftragnehmer*in oder ein auftraggebendes Unternehmen können eine Prüfung auf Scheinselbstständigkeit veranlassen. Zum Beispiel dann, wenn ein oder eine Freelancer*in ein Anstellungsverhältnis einklagen will.
Scheinselbständigkeit anonym melden – geht das?
Für die Anzeige einer vorliegenden Scheinselbstständigkeit bei einer der zuständigen Behörden ist keine Form vorgeschrieben. Sie kann theoretisch sogar mündlich oder auch anonym gestellt. In der Regel erfolgt sie jedoch schriftlich.
Die Behörden nehmen dann die Vorermittlungen auf und prüfen, ob es sich um eine irreführende Denunziation handelt oder tatsächlich um den Sachverhalt der Scheinselbstständigkeit. Erhärtet sich der Verdacht auf Scheinselbstständigkeit, werden die Ermittlungen eingeleitet.