Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erklärt: Pausenregelung, Ruhezeiten und Überstunden
Worauf muss der Mittelstand rund um das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) achten? Welche Fallstricke müssen beachtet und welche Regelungen befolgt werden? Unsere Experten verraten es!
Inhaltsverzeichnis:
- Welche Wochenarbeitszeit ist im Arbeitszeitgesetz festgelegt?
- Wie regelt das Arbeitszeitgesetz Pausen?
- Arbeit an Sonn- und Feiertagen: Das Arbeitszeitgesetz und Sonntagsarbeit
- Das Arbeitszeitgesetz und Gleitzeit
- Für diese Personen gilt das Arbeitszeitgesetz nicht
- Folgen von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz
- Darum sollte eine genaue Zeiterfassung benutzt werden
Im deutschen Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wirden die erlaubte tägliche Arbeitszeit, vorgeschriebene Pausenzeiten und Mindestruhezeiten festgelegt. Oft wird auch vom Arbeitszeitschutzgesetz gesprochen. Auch Schutzvorschriften zur Nachtarbeit und der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist hier geregelt. Erfahren Sie hier, was Arbeitgeber wissen müssen und welche gesetzlichen Regelungen in Deutschland zum Arbeitszeitschutz gelten.
Das Arbeitszeitgesetz ist ein Teil des sozialen Arbeitsschutzes und soll hauptsächlich zur Vermeidung und Verminderungen von gesundheitlichen Risiken und Gefahren am Arbeitsplatz dienen, die durch eine nicht angemessene Arbeitszeit entstehen können. Zu lange Arbeitszeiten, zu wenige oder zu kurze Pausen und Ruhezeiten führen bei Arbeitnehmern unter Umständen zu gesundheitlichen Problemen, wie zum Beispiel:
- Burn-Out
- Depressionen
- Körperliche Folgen durch Mehrarbeit
- Fehler und Unfälle durch mangelnde Konzentration oder Erschöpfung
Alle Regelungen zur Arbeitszeit, Pausenzeiten und damit verbundene Regelungen sind durch vertragliche Vereinbarungen im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgeschrieben. Diese müssen sich jedoch an die Vorgaben aus dem Arbeitszeitgesetz halten. Auch Tarifverträge müssen sich dem Arbeitszeitgesetz unterordnen. Ein Tarifvertrag muss geändert werden, wenn er nicht dem ArbZG entspricht.
Abgrenzung von Arbeitsschutzgesetz und Arbeitszeitgesetz
Die Arbeitszeit ist im Arbeitsschutzgesetz nicht explizit enthalten, dies umfasst alle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten. Alle Regelungen, welche die Arbeitszeit betreffen, sind separat im Arbeitszeitgesetz festgehalten.
ArbZG: Wie lange dürfen Arbeitnehmer pro Tag arbeiten?
Zentraler Punkt im Arbeitszeitgesetz ist die maximal zulässige Arbeitszeit pro Tag, die ein Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten darf. Pro Tag sind maximal acht Stunden laut Arbeitszeitgesetz erlaubt. Es können in Ausnahmen zehn Stunden gearbeitet werden, dies muss jedoch innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen werden.
Welche Wochenarbeitszeit ist im Arbeitszeitgesetz festgelegt?
Die Wochenarbeitszeit wird durch das Arbeitszeitgesetz auf maximal 48 Stunden pro Woche begrenzt. Diese Zahl ergibt sich automatisch aus den acht Stunden täglich bei sechs Werktagen pro Woche.
Auch Nebentätigkeiten werden im Arbeitszeitgesetz geregelt: Auch für Arbeitnehmer, die zwei Arbeitsverhältnisse haben oder nebenberuflich tätig sind, gilt die gesetzliche Obergrenze von 48 Stunden pro Woche. Bei einer normalen 40-Stunden-Woche darf der Arbeitnehmer für einen Nebenjob oder eine selbstständige Tätigkeit daher nur maximal 8 Stunden zusätzlich arbeiten.
Wie regelt das Arbeitszeitgesetz Pausen?
Arbeitet der Arbeitnehmer mehr als sechs Stunden am Stück, muss eine Pause von mindestens 30 Minuten eingelegt werden. Übersteigt die Arbeitszeit neun Stunden, muss die Pause laut Arbeitszeitgesetz mindestens 45 Minuten lang sein.
Pausen sind maßgeblich für die Sicherheit am Arbeitsplatz, da sie die Konzentrationsfähigkeit und allgemeine Leistungsfähigkeit erhalten und so die Gefahr von Fehlern und Unfällen vermindern. In der Regel sind Pausen unbezahlt und zählen daher nicht mit zur eigentlichen Arbeitszeit.
Ruhezeiten und Ruhepausen im Arbeitszeitgesetz:
Neben der maximalen Arbeitszeit pro Tag und Woche und den vorgeschriebenen Pausenzeiten legt das Arbeitszeitgesetz auch Ruhezeiten für Arbeitnehmer fest. Zwischen zwei Arbeitstagen, also zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn des folgenden Tages, müssen mindestens elf Stunden Ruhezeit eingehalten werden.
In manchen Branchen gibt es Ausnahmeregelungen, wodurch sich die Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt:
- Gastronomie
- Verkehrsbetriebe
- Rundfunk
- Landwirtschaft
- Medizinischer Bereich
Für Kraftfahrer gelten noch spezifischere Regelungen, die sogenannten "Lenkzeiten" sind im Arbeitsvertrag für Kraftfahrer gesondert festgelegt.
Arbeit an Sonn- und Feiertagen: Das Arbeitszeitgesetz und Sonntagsarbeit
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht arbeiten. Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen, diese gelten unter anderem für:
- Tankstellen
- Krankenhäuser
- Museen
- Theater
- Gastronomie
- Pflegeeinrichtungen
Für Beschäftigte, die sonntags arbeiten müssen, gilt jedoch, dass auch diese mindestens 15 Sonntage im Jahr frei haben müssen. Für Arbeitgeber besteht die Pflicht, alle Arbeitszeiten der Angestellten an Sonn- und Feiertagen exakt aufzuzeichnen, damit überprüfbar ist, ob die Sonntagsruhe eingehalten wird. Für diese Überwachung sind die zuständigen Arbeitsschutzämter oder Gewerbeaufsichtsämter verantwortlich.
So wird Bereitschaftszeit im Arbeitszeitgesetz gehandhabt
Arbeitnehmer, die sich nachts oder am Wochenende bereithalten müssen, können dies vollständig oder teilweise als Arbeitszeit anrechnen lassen. Hier wird zwischen Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft unterschieden.
Bereitschaftsdienst: Diese gilt als Arbeitszeit, darf aber geringer als die tatsächliche Arbeitszeit vergütet werden. Der Arbeitnehmer muss sich aber einem vereinbarten Ort bereithalten. Somit müssen Ruhephasen und Höchstarbeitszeit auch beim Bereitschaftsdienst eingehalten werden.
Arbeitsbereitschaft: Selbst, wenn der Angestellt zeitweise nichts zu tun hat, gilt Arbeitsbereitschaft als reguläre Arbeitszeit. Alle Regeln des ArbZG finden Anwendung.
Rufbereitschaft: In dieser Form dürfen Angestellte zu Hause sein, können aber vom Arbeitgeber jederzeit angerufen werden. Die inaktive Zeit zählt nicht als Arbeitszeit, muss also auch nicht nach den Regeln des ArbZG behandelt werden. Nur die Zeit, in der tatsächlich gearbeitet wird, muss auch vergütet werden. Oft wird im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen zusätzlich die Rufbereitschaft als teilweise Arbeitszeit verrechnet.
Das Arbeitszeitgesetz und Gleitzeit
Das Arbeitszeitgesetz enthält keine Regelungen zum Thema Gleitzeit. Dies muss im Arbeitsvertrag oder individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Allgemein wird zwischen einfacher und qualifizierter Gleitzeit unterschieden.
Bei der einfachen Gleitzeit wird ein Zeitraum festgelegt, in dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tagesarbeitszeit ableistet. Dies muss beispielsweise zwischen 9 und 18 Uhr erfolgen.
Die qualifizierte Gleitzeit ermöglicht dem Arbeitnehmer eine flexible Einteilung seiner Arbeitszeit. Innerhalb der Gleitzeit muss der Arbeitnehmer arbeiten, darf jedoch auch an einem Tag kürzer als die eigentliche tägliche Arbeitszeit oder länger arbeiten. So erfolgt über den Monat oder innerhalb der Woche ein Ausgleich. Die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes sind jedoch trotzdem einzuhalten. Auch bei qualifizierter Gleitzeit gibt es zumeist eine Kernarbeitszeit, in der der Arbeitnehmer anwesend sein muss. Die qualifizierte Gleitzeit funktioniert eigentlich nur mit einer genauen automatisierten Zeiterfassung oder auf Basis eines Vertrauensmodells.
Für diese Personen gilt das Arbeitszeitgesetz nicht
Bestimmte Personen und Personengruppen sind vom Arbeitszeitgesetz ausgeschlossen oder von anderen Gesetzen betroffen. Dazu zählen:
- Selbstständige
- Freie Mitarbeiter
- Leitende Angestellte
- Leiter öffentlicher Dienststellen und deren Vertreter
- Arbeitnehmer, die eigenverantwortlich erziehen, betreuen oder pflegen
- Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Entscheidungsbefugnissen im Personalbereich
- Chefärzte
- Personen jünger als 18 Jahre (Hier gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz)
Folgen von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz
In einigen Branchen sind Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz keine Seltenheit, doch immer mehr Firmen verpflichten sich auch freiwillig zur Einhaltung der geltenden Gesetze.
Wird der Arbeitnehmer durch den Vorgesetzten gezwungen, länger als zehn Stunden am Tag zu arbeiten oder duldet er es wissentlich, wird dies als Ordnungswidrigkeit (ArbZG § 22 Bußgeldvorschriften) gewertet. Dem Vorgesetzten bzw. Arbeitgeber droht dadurch eine Geldbuße von bis zu 15.000 Euro.
Arbeitsverweigerung erlaubt: Der Arbeitnehmer hat in solchen Fällen das Recht, diese unzulässige Beschäftigung zu verweigern.
Wird mehr gearbeitet, als es im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, besteht Anspruch auf eine Vergütung oder einen Ausgleich der Überstunden.
Wenn der Arbeitsvertrag nicht dem Arbeitszeitgesetz entspricht: Stehen schon im Arbeitsvertrag zu viele Stunden pro Tag oder Woche, wird nicht automatisch der gesamte Arbeitsvertrag unwirksam. Das Arbeitszeitgesetz sorgt in diesem Fall dafür, dass die entsprechende Zahl korrigiert werden muss und auf die gesetzlichen Obergrenzen reduziert wird. Wurden dennoch schon zu viele Arbeitsstunden geleistet, muss der Arbeitgeber diese aber dennoch bezahlen.
Darum sollte eine genaue Zeiterfassung benutzt werden
Damit beide Parteien die Arbeitszeiten genau dokumentieren können, ist eine genaue und sichere Zeiterfassung notwendig. Im Idealfall funktioniert diese Zeiterfassung ohne größeren Aufwand, zum Beispiel als Software-Lösung. Eine solche Zeiterfassungs-Software verhindert, dass Arbeitnehmer zu lange arbeiten oder zu kurze Pausen oder Ruhezeiten einlegen. Weiterhin fallen dadurch Möglichkeiten der Manipulation weg und die Arbeitszeiten sind auch im Nachhinein langfristig belegbar.