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Betreibung: Definition, Ablauf und Tipps

Schweiz

Um an geschuldete Beträge zu kommen, stellt die Betreibung für Unternehmen das letzte Mittel dar. Doch was ist eine Betreibung und welche wichtigen Punkte gibt es beim Ablauf einer Betreibung zu beachten?

Definition: Was ist eine Betreibung?

Als Betreibung bezeichnet man in der Schweiz das Verfahren zur Vollstreckung einer Geldforderung. Dabei gibt es einerseits die betreibende Partei (Gläubiger) und die betriebene Partei (Schuldner). Eine Betreibung wird als letztes Mittel eingesetzt, wenn zum Beispiel ein Kunde seine Rechnungen nicht bezahlt. Als Unternehmen wartet man in einem solchen Fall in der Regel erst einmal ab, erinnert freundlich - und wenn das nichts bringt, mahnt man. Wenn sogar das nichts bringt und der Kunde immer noch nicht bezahlt, bleibt dem Unternehmen nur noch eines: die Betreibung. Nur mit einem Betreibungsverfahren kann das Unternehmen, in diesem Fall der Gläubiger, den Kunden, also den Schuldner zur Zahlung zwingen.

Der Start des Betreibungsverfahrens

Egal, um welche Art von Betreibung es sich handelt, das Verfahren beginnt immer gleich: Der Gläubiger reicht ein Betreibungsbegehren ein – und zwar beim Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners oder am Firmensitz des säumigen Kunden. Das Betreibungsamt schickt dem Schuldner daraufhin einen Zahlungsbefehl. Das Betreibungsbegehren muss folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und Adresse des Gläubigers
  • Vollständiger Name und Adresse des Schuldners
  • Genauer Schuldbetrag in Schweizer Franken samt Zins
  • Forderungsurkunde, wie zum Beispiel ein Vertrag oder eine Rechnung, oder den Grund der Forderung
  • Bank- oder Postverbindung für die Zahlungseingänge

Das Betreibungsbegehren kann man auf der Website des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) online erstellen. Das Formular muss am Schluss nur noch ausgedruckt, unterschrieben und an das Betreibungsamt geschickt werden.

Der Rechtsvorschlag: Welche Hürden sind zu nehmen?

Mit dem Zahlungsbefehl ist die Sache aber meistens nicht erledigt: Sobald der Schuldner den Zahlungsbefehl erhalten hat, kann er innert 10 Tagen den sogenannten Rechtsvorschlag erheben. Durch diesen Einspruch, der im Normalfall nicht begründet werden muss, wird die Betreibung vorerst gestoppt. Diese Regelung dient auch dem Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen. Denn in der Schweiz kann – anders als vielerorts – ohne vorhergehendes Gerichtsverfahren grundsätzlich jeder betrieben werden. Viele Schuldner erheben den Rechtsvorschlag, auch wenn sie wissen, dass sie die Schuld bezahlen müssen. Sie gewinnen mit dem Rechtsvorschlag Zeit und spielen den Ball wieder zum Gläubiger zurück. Der Gläubiger muss nun, wenn er weiterhin an sein Geld kommen möchte, das Verfahren wieder zum Laufen bringen, indem er die Existenz der Schulden beweist: Er legt dem zuständigen Richter zur Aufhebung des Rechtsvorschlags ein Rechtsöffnungsgesuch sowie Belege für die Schuld vor.

Und hier wird es kompliziert: Ohne weiteres lässt sich der Rechtsvorschlag im Wesentlichen nur aufheben, wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder eine unterschriebene Schuldanerkennung des Schuldners zur Hand hat. Das kann ein vom Schuldner eigenhändig unterschriebener Vertrag sein. Allerdings nur, wenn sich der Schuldner darin unbedingt und ohne Vorbehalte verpflichtet hat, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen.

Häufig aber fehlt dem Gläubiger ein derart hilfreiches, klares Dokument. Enthält z.B. ein Vertrag nur eine Kostenschätzung, einen Stundenansatz oder ist eine Vergütung von einer vorhergehenden Gegenleistung abhängig, genügt der Vertrag nicht für die Rechtsöffnung. Dann bleibt nur der Weg in einen ordentlichen Zivilprozess. Hier geht es zuerst einmal darum, die Forderung aus der Betreibung gerichtlich bestätigen zu lassen. In aller Regel beginnt solch ein Verfahren mit dem Sühneverfahren, also beim Friedensrichter am (Wohn-) Sitz des Schuldners.

Fortsetzung der Betreibung und Kosten

Mit einem positiven Gerichtsurteil oder einem vor dem Friedensrichter erreichten Vergleich bekommt der Gläubiger das nötige Dokument in die Hand und kann den Rechtsvorschlag aufheben lassen. Mit der Rechtsöffnung wird sodann die Betreibung fortgesetzt und die Vollstreckungsbehörden erlangen schliesslich zu Gunsten des Gläubigers Zugriff auf das Vermögen des Schuldners.

Die Kosten für das Gerichtsverfahren trägt der Gläubiger – vorerst: Wird das Gesuch gutgeheissen, werden die Verfahrenskosten in die geschuldete Summe eingerechnet. Gleiches gilt für die Gebühren. Diese sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich und hängen auch von der Höhe der Forderung ab. Auf dem Online-Betreibungsschalter des EJPD findet man eine entsprechende Übersicht.

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