Was ist Nachtzuschlag?
In der Pflege, der Industrie, im Straßenbau – in vielen Branchen sind Unternehmen auf Mitarbeitende angewiesen, die nachts arbeiten. Wer regelmäßig oder gar dauerhaft nachts arbeitet, ist besonderen körperlichen und psychischen Belastungen ausgesetzt:
Durch die Störung des natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus können sich nicht nur Schlafstörungen, eine verlangsamte Reaktionszeit und dadurch Arbeitsunfälle ergeben. Auch das Risiko von Herzkreislauf-Erkrankungen, einer Diabetes- oder Krebserkrankung erhöht sich. Wer arbeitet, während die Mehrheit der Bevölkerung frei hat, erleidet darüberhinaus gesellschaftliche Nachteile.
Um diese Risiken und Nachteile auszugleichen, gibt es den Nachtzuschlag. Dieser ergibt sich aus dem Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag, ist aber spätestens durch §6 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gesetzlich geregelt. Danach haben Nachtarbeitende einen gesetzlichen Anspruch auf „eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das [ihnen] hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt".
Bestehen in einem Unternehmen also keine Regelungen durch einen Tarifvertrag, müssen Arbeitgebende ihren Beschäftigten die Nachtarbeit entweder durch bezahlte Freizeit oder Extrazahlungen ausgleichen. Die Vergütung muss dabei separat auf der Lohnabrechnung ausgewiesen sein – dies gewährleistet die Transparenz und stellt sicher, dass Arbeitnehmende ihre Ansprüche auch nachvollziehen können.
Ab wann wird Nachtzuschlag gezahlt?
Wer wann die Nachtzulage erhält, ist klar in §2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) geregelt:
Wer regelmäßig Nachtarbeit in Wechselschicht leisten muss oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit verrichtet, entspricht den Kriterien einer Nachtarbeitnehmerin der eines Nachtarbeitnehmers. Diese bekommen bei einer Tätigkeit von mehr als zwei Stunden im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr den Nachtzuschlag. Bei Bäckereien oder Konditoreien gilt der Zeitraum von 22 bis 5 Uhr als Nachtarbeitszeit.
In Tarifverträgen kann dies anders geregelt sein – jedoch nicht zum Nachteil der Beschäftigten.
Wichtig ist, dass der Nachtzuschlag nur für tatsächlich geleistete Arbeit ausgezahlt werden muss. Wer aufgrund von Krankheit oder anderen Gründen nicht während der Nachtzeit arbeiten kann, hat keinen Anspruch auf den Nachtzuschlag.