Der Arbeitsvertrag ist eines der wichtigsten Dokumente im Arbeitsleben. Darin sind alle Rahmenbedingungen einer beruflichen Tätigkeit festgehalten und geregelt. Doch welche Angaben müssen zwingend in einem Arbeitsvertrag enthalten sein und was ist bitteschön ein Arbeitsvorvertrag? Antworten auf diese Fragen und noch viele weitere Informationen erhältst Du in diesem Artikel.
Arbeitsvertrag: Auch mündliche Zusagen gelten
Die meisten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden setzen einen Arbeitsvertrag mit einem seitenlangen Dokument gleich, in dem sich Klausel an Klausel reiht. Doch das ist so nicht unbedingt richtig. Denn ein Arbeitsvertrag muss nicht zwingend schriftlich geschlossen werden, er ist auch dann gültig, wenn er auf einer mündlichen Vereinbarung beruht.
Denn es gibt keine Form, die verbindlich vom Gesetz für einen Arbeitsvertrag vorgeschrieben wäre. Somit gilt auch eine mündliche Zusage nach einem Vorstellungsgespräch streng genommen bereits als Arbeitsvertrag. Vorausgesetzt, beide Parteien sind sich einig.
Nichtsdestotrotz werden Arbeitsverträge in den meisten Fällen schriftlich geschlossen. Das ist auch gut so, denn so haben sowohl Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende ein fest fixiertes Schriftstück in der Hand, auf das sie sich berufen können oder in dem sie nachlesen können, welche Pflichten in welchen Fällen einzuhalten sind.
Spätestens, wenn es zu Unstimmigkeiten oder gar Streitigkeiten kommt, kann ein mündlicher Arbeitsvertrag problematisch sein.
Was gehört zwingend in einen Arbeitsvertrag?
Aber wie muss ein solches Dokument aufgebaut sein? Gibt es in einem schriftlichen Arbeitsvertrag bestimmte Inhalte, die zur Sprache kommen müssen?
In diesem Zusammenhang zeigt sich das deutsche Gesetz von seiner liberalen Seite. Es herrscht Vertragsfreiheit, was nichts anderes bedeutet, als dass Unternehmen und Arbeitnehmende relativ frei darüber entscheiden können, welche Inhalte sie in den Arbeitsvertrag aufnehmen und welche nicht.
Es gibt aber einige Punkte und Eckdaten, die in jedem Arbeitsvertrag enthalten sein müssen:
- Name oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers
- Name und Anschrift des Arbeitnehmers
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Befristung
- Dauer der Probezeit
- Tätigkeit und Arbeitsort
- Vergütung inklusive Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit
- Arbeitszeit
- Regelungen im Krankheitsfall
- Urlaubsanspruch pro Jahr
- Kündigungsfristen
- Eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu erfüllenden Aufgaben und Tätigkeiten
- Arbeitsort
Welche Klauseln im Arbeitsvertrag sind unwirksam?
In vielen Arbeitsverträgen befinden sich neben diesen Pflichtangaben häufig noch ergänzende Klauseln, die vom Arbeitgeber eigenständig verfasst werden. Hier ist Vorsicht geboten.
Denn immer wieder stellt sich heraus, dass so manche Formulierung „Marke Eigenbau“ vor dem Gesetz keinen Bestand hat und somit unwirksam sind. Aus dem einfachen Grund, weil sie geltendem Recht widerspricht.
Wann verliert ein Arbeitsvertrag seine Gültigkeit?
Unwirksam sind auch Klauseln, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen. Zum Beispiel, wenn der Arbeitsvertrag vorsieht, die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitsdauer zu umgehen.
Auch sittenwidrige Inhalte stehen auf dem Index. Diese liegen etwa dann vor, wenn das Unternehmen seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine unverhältnismäßige Pflicht zur Verschwiegenheit auferlegt.
In der Regel führt eine einzige unwirksame Klausel aber nicht dazu, dass der gesamte Arbeitsvertrag ungültig ist. Natürlich ist aber der entsprechende Passus im Vertrag nicht anwendbar, sodass sich der Arbeitgeber nicht mehr darauf berufen kann.
Entweder fällt dieser Vertragspunkt dann komplett weg oder die entsprechende gesetzliche Regelung tritt an dessen Stelle.
Wie lange ist ein Arbeitsvertrag gültig und kann er widerrufen werden?
Apropos Gültigkeit eines Arbeitsvertrags – ab wann wird dieser überhaupt rechtskräftig? Grundsätzlich ist ein Arbeitsvertrag ab dem Zeitpunkt gültig, ab dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Dokument unterzeichnet haben. Handelt es sich dabei um eine befristete Beschäftigung, endet das Arbeitsverhältnis zu einem festgelegten Datum. Ansonsten endet es regulär mit dem Erreichen des Rentenalters.
Ein unterschriebener Arbeitsvertrag kann also nicht einfach widerrufen werden. Auch dann nicht, wenn der oder die neue Mitarbeitende die Stelle noch nicht angetreten hat.
Angenommen, ein Talent hat sich auf mehrere Jobs beworben und direkt nach der Vertragsunterschrift ein zweites, besseres Angebot erhalten. Dann kann der oder die Arbeitnehmende den Arbeitsvertrag nur durch eine ordentliche Kündigung wieder auflösen.
Hierbei muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden, die in der Regel vier Wochen zum Ende oder zum 15. jedes Monats beträgt. Ist eine Probezeit vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Wochen.